Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Anstalt öffentlichen Rechts "Offener Kanal Schleswig-Holstein"
"Aufgrund
von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt
öffentlichen Rechts "Offener Kanal Schleswig-Holstein"
(OK-Gesetz) vom 28. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 204) i.V.m. §
44 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land
Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S.
534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl.
Schl.-H. S. 789), erlässt der "Offene Kanal Schleswig-Holstein"
(OKSH) nach Beschlussfassung durch den OKSH Beirat am 9. Dez. 2010
nach § 7 Abs. 3 OK-Gesetz mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde
nach § 44 Abs. 3 LVwG die nachstehende Satzung:"
Die Hauptsatzung der Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ 2. Mai 2007 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 458), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Februar 2009 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 203) wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 3 Ziffer 1 werden vor dem Wort
"verantwortlich" die Worte "und Aktivitäten des OKSH
zur Förderung der Minderheitensprachen" ergänzt.
2. a) In § 21 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
2. b) § 21 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Innerhalb von drei Monaten nach der Entlastung der
OKSH-Leitung sind eine Gesamtübersicht über den
Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der
wesentlichen Teile des Lageberichts zu veröffentlichen."
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Artikel
1
Die Hauptsatzung der Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ 2. Mai 2007 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 458), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Februar 2009 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 203) wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 3 Ziffer 1 werden vor dem Wort
"verantwortlich" die Worte "und Aktivitäten des OKSH
zur Förderung der Minderheitensprachen" ergänzt.
2. a) In § 21 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
2. b) § 21 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Innerhalb von drei Monaten nach der Entlastung der
OKSH-Leitung sind eine Gesamtübersicht über den
Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der
wesentlichen Teile des Lageberichts zu veröffentlichen."
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Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.










